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«Arealüberbauung» lässt sich nicht nachschlagen. Die Antwort entsteht aus verknüpften Vorschriften über drei Ebenen.
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Art. 6 Von der anrechenbaren Fläche der Vollgeschosse und der solche ersetzenden Dach- und Untergeschosse eines Grundstücks ist mindestens der im Zonenplan festgelegte Anteil als Wohnfläche zu realisieren.
Die Ausnützungsziffer darf in den Wohn- und Zentrumszonen um den nach folgender Formel berechneten Wert heraufgesetzt werden: Ausnützungsziffer geteilt durch die zulässige Vollgeschosszahl zuzüglich 10 Prozentpunkte.
Ist ein Wohnanteil vorgeschrieben, muss die der realisierten Mehrausnützung entsprechende Fläche vollumfänglich dem Wohnen dienen.
Der Explorer antwortet ausschliesslich aus dem geschlossenen Korpus der verknüpften Dokumente. Jede Aussage erscheint mit Verweis auf ihre Grundlage im Originalreglement.
az (Ausnützungsziffer) — Definition/Formel: anrechenbare Grundstücksfläche × AZ. Viergeschossige Wohnzone (W4): AZ 120%. Fünfgeschossige Wohnzone (W5): AZ 165%.
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